Erfolgt keine Lokalanästhesie zum Nähen einer Wunde, so ist dies ein grober Behandlungsfehler!
Zur Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 13.10.2014, Az 20 U224/12:
Erfolgt keine Lokalanästhesie zum Nähen einer Wunde, so ist dies ein grober Behandlungsfehler.
Zum Fall:
Eine Patientin wurde am Fuß operiert. Die Wunde platze wieder auf und musste nochmals versorgt werden. Die zweite Naht erfolgte ohne örtliche Betäubung. Die Patienten klagt auf Schmerzensgeld.
Vom behandelnden Arzt wurde vorgebracht, dass eine örtliche Betäubung erfolgte. Dies bestritt die Patientin und in der Dokumentation wurde weder eine Betäubung noch ein Betäubungsmittel erwähnt.
Es kann der Standpunkt vertreten werden, dass für das Anbringen einer Zweitnaht = eine Dokumentation nicht notwendig ist, es muss jedoch protokolliert werden, welche Medikamente, darunter fällt auch ein Lokalanästhetikum, verabreicht werden. Diese Dokumentation ist laut Gericht schon deshalb aus medizinischer Sicht erforderlich, sollte es zu weiteren Verabreichungen anderer Medikamente im Zuge dieser Maßnahme kommen.
Somit kam das Gericht zu der Entscheidung, dass keine örtliche Betäubung vor-genommen wurde und dieses Vorgehen somit eine vorsätzliche Körperverletzung darstellt.
Der Patientin wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro zugesprochen, da es sich beim Vernähen einer Wunde ohne örtliche Betäubung um einen groben Behandlungsfehler handelt. Der Fehler lag quasi im groben Dokumentationsversäumnis. Tatsächliches Ereignis ist nur dasjenige Vorgehen, das auch dokumentiert wird, fehlt diese Dokumentation ist von einem Unterlassen der Maßnahme auszugehen.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren. |