Wird bei einem Kind, das zur U5 Untersuchung vorgestellt wird, ein Schielen festgestellt, muss das Kind unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt werden. Erfolgt dies nicht, ist dies ein grober Behandlungsfehler.
Zur Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.11.2007 - 7 U 251/06
Wird bei einem Kind, das zur U5 Untersuchung vorgestellt wird, ein Schielen festgestellt, muss das Kind unverzüglich einem Augenarzt vorgestellt werden. Erfolgt dies nicht, ist dies ein grober Behandlungsfehler.
Zum Fall:
Ein sieben Monate altes Kind wurde zur U 5 beim Kinderarzt vorgestellt. Dieser stellte bei der Untersuchung fest, dass beim Säugling ein Schielen vorliegt. Eine Überweisung und damit eine Vorstellung bei einem Augenarzt innerhalb 1 Woche erfolgte nicht.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass es zum Grundwissen eines Augenarztes gehört, dass ein Schielen bei einem Säugling im Alter von 3 bis 7 Monaten ein Symptom für verschiedene Augenerkrankungen sein kann, die sehr ernsthaft verlaufen kann.
In diesem Fall war das Kind an einem Retinoblastom erkrankt. Hierbei handelt es sich um einen bösartigen Netzhauttumor, der oft beidseitig auftritt.
Der Gutachter, der vor Gericht hinzugezogen wurde, stellte die Behauptung auf, dass im allerbesten Falle eine Sehschärfe von 0,3 beim Kind hätte erhalten werden können, wenn eine Überweisung innerhalb 1 Woche zum Augenarzt erfolgt wäre. Dieses Eintreten einer Sehschärfe sei aber mehr wie unwahrscheinlich zu erwarten gewesen.
Auch mit dieser Beurteilung des Gutachters kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Haftung des Kinderarztes greift und ein grober Behandlungsfehler vorliegt.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren. |