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Blog: Arzthaftung, Fehler bei der Geburt

Unterlassene Befunderhebung bei der Geburt - Kind kommt behindert zur welt

 

Zur Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 3. 5. 2007 - 5 U 567/05

Geburtsschaden und Arzthaftung

 

Es liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn das CTG beim ungeborenen Kind Unregelmäßigkeiten der Herztöne aufzeigt und keine Blutgasanalyse vorgenommen wird.

 

Zum Fall:

 

Eine schwangere Patientin wird mit Wehentätigkeit in der Frauenklinik aufgenommen. Zur Überwachung der Herztöne des Kindes wird die Patientin an ein CTG angeschlossen. Im Verlauf der Überwachung kommt es immer wieder zu Auffälligkeiten in der Herzfrequenz, der Herzschlag des ungeborenen Kindes verlangsamt sich immer wieder. Ab 19 Uhr werden die Abfälle der Herzfrequenz immer häufiger, bis dass gegen 21 Uhr das ungeborene Kind sich in einem kritischen Zustand befindet. Der diensthabende Arzt im Kreissaal ordnet weder eine Blutgasanalyse an, noch wird die rasche Einleitung der Geburt vorgenommen. Erst gegen 22 Uhr wird der diensthabende Oberarzt in den Kreissaal gerufen, der die sofortige Geburt einleitet. Durch das Unterlassen der Blutgasanalyse und das Nicht-Einleiten der Geburt zu einem früheren Zeitpunkt liegt hier ein grober Behandlungsfehler vor.    

 

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr RA Michael Graf

Fachanwalt für  Medizinrecht und für Versicherungsrecht

ANWALTGRAF, Freiburg

 


Hinweis: Bei dem hier vorgestellten Fall handelt es sich u.U. um einen realen Fall, ggf. sogar aus unserer Kanzlei. Es werden bei solchen dann aber die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den Fall dadurch zu anonymisieren.

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