Ein außergerichtlicher Vergleich im Versicherungsrecht kann Sinn machen
Ein Fallbericht: Einigung mit Berufsunfähigkeitversicherung
Frau Mustermann (M.) hatte seit dem Jahr 2004 unter ihrer Krankheit gelitten, sodass eine Berufsunfähigkeit die Folge gewesen ist. Laut der fachärztlichen Bescheinigung vom 03.04.2005 wurde folgendes Krankheitsbild festgestellt:
"…nach wie vor besteht eine ausgeprägte Schmerzempfindung im Bereich des rechten Handgelenks, aufsteigend in den rechten Arm bis in den Rücken…, zudem innere Unruhe.., depressive Verstimmungen… Sie kann also auch keine Erwerbstätigkeit ausüben, schon gar nicht als Sekretärin, aber auch für die anderen denkbaren Tätigkeiten dürfte der Gebrauch der rechten Hand unerlässlich sein…“
Auch andere ärztliche Gutachten bestätigten eine Erwerbsunfähigkeit. Die Gutachten des Dr. D. vom 15.05.2006 bestätigten eine befristete Berufs-, und Erwerbungsunfähigkeit.
Auch der Bericht der B. Krankenversicherung vom 23.08.2006 bekräftigte, dass Arbeitsunfähigkeit der Mandantin bereits seit dem 05.03.2004 bestand.
Seitdem hat sich der Zustand von Frau Mustermann nicht verbessert. Die medizinischen Gutachten und zahlreichen weiteren Berichte wiesen eindeutig auf dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hin.
Die Versicherungsgesellschaft der Mandantin (Musterversicherungs AG) lies sich dann ein Vergleichs-Formular (für die Mandantin rechtlich von Nachteil) vom 18.12.2007 unterzeichnen. Fest steht, dass das von der Versicherungsgesellschaft verwendete Formular die rechtliche Situation von Frau M. zugespitzt und verschlechtert hat. Das Formular verstößt gegen § 307 BGB und gegen § 138 BGB und die Versicherungsgesellschaft hätte von Anfang an die geschuldeten Leistungen in voller Höhe einbringen müssen.
Frau M. wurde dabei durch die Kanzlei R. & Kollegen im Mai/Juni des Jahres 2005 (leider unzulänglich) beraten und nicht gut vertreten. Der Mandantin wurde auch von der Kanzlei R. & Kollegen nicht abgeraten, das streitgegenständliche, rechtsvernichtende Formular zu unterzeichnen.
Von Mai bis Juni 2008 riet die Sozietät der Mandantin dazu einen ungünstigen Vergleichsvorschlag der Berufsunfähigkeitsversicherung vom 14.05.2008 anzunehmen (die Musterversicherungs AG erbrachte danach nur 50% der versicherten Leistungen, rückwirkend ab dem 01.04.2006). Die damalige Sozietät hat damit gegen anwaltliche Pflichten verstoßen.
Wir mussten dann im Jahr 2015 die Sozietät R. & Kollegen namens und im Auftrag der Mandantin dann persönlich in die gesamtschuldnerische Haftung nehmen.
Die Mandantin machte mit uns zudem die Regressansprüche gegen die Gesellschaft Musterversicherungs AG auf Erbringung vollen versicherten Leistungen ab 05.03.2004 geltend.
Am 17.04.2016 wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Musterversicherungs AG Lebensversicherungsgesellschaft eine weitere Einmalzahlung von 90.000,00 Euro an Frau M. leistet.
Wir konnten damit den Fall für die Mandantin noch positiv abwickeln.
Patientenanwalt RA Michael Graf
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
für Freiburg, Karlsruhe & bundesweit