Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
Unser Mandant war mit einem Versicherungsvertreter befreundet, der ihm leistungsstarke, günstige Verträge versprach. Er kam zu unserem Mandanten nach Hause, um u.a. einen Krankenversicherungsvertrag mit ihm abzuschließen. Der Versicherungsvertreter wusste, dass unser Mandant chronisch mit starken Rückenleiden zu kämpfen hatte. Im Beisein der Lebensgefährtin, einem Freund unseres Mandanten und dem Hausarzt, welcher wg. einer Vorbesprechung der nächsten Behandlung da war, wurden die wichtigen Gesundheitsfragen des Versicherungsantrages vom Versicherungsvertreter lapidar vorgelesen. Wahrheitsgemäß und auch vollständig beantwortete unser Mandant die Fragen. Die Antworten wurden vom Versicherungsvertreter, welcher dem Mandanten gegenüber saß, auf dem Laptop festgehalten. Demnach war es nicht möglich den Antrag, geschweige denn die Antworten einzusehen. Auch eine Kontrolle auf Vollständigkeit und Richtigkeit fand nicht statt. Alles verlief relativ zügig, selbst die Unterschrift wurde durch ein U-Pad sofort übertragen. Eine Papierkopie wurde nicht zur Verfügung gestellt. Trotz allem machte sich unser Mandant keine Sorgen. Einen Grund zum Misstrauen gegenüber seinem guten alten Bekannten gab es für ihn nicht. Es kam ihm überhaupt nicht in den Sinn, dass der Versicherungsvertreter womöglich von seinen Anworten abweichende Falschangaben machen könnte. Genau das geschah jedoch: Der Versicherungsvertreter und gute Bekannte unseres Mandanten stellte ihn wider besseren Wissens als Vollkommen gesund dar.
Schon nach einer ersten Operation wurde die Leistung der Versicherung sofort verweigert. Dies führte dann letztendlich bis zu einer
Anfechtung der Annahmeerklärung seitens der Versicherung. Darauf hin entstanden für unseren Mandanten unschöne Mehrkosten. Auch musste gezwungenermaßen ein teurer Neuvertrag bei einer anderen Versicherung zu einem Basistarif abgeschlossen werden.Wir gehen mittlerweile gerichtlich gegen die Anfechtung vor, da sich die Versicherung das Wissen ihres Vertreters um die Gesundheitsbeschwerden unseres Mandanten zurechnen lassen muss.