Selbst grobe Befunderhebungsfehler können schwerwiegende Folgen mit sich bringen.
Bei unserer Mandantin wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Nach fehlerhafter Aufklärung willigte sie in eine Operation ein. Gerade bei Operationen im Wirbelsäulenbereich ist es notwendig,den Patienten über mögliche Risiken aufzuklären. Eine sogenannte Risikoaufkläung fand hier jedoch nicht statt.
Im Rahmen der Operation unterlief den behandelnden Ärzten ein Behandlungsfehler. Trotz präoperativer Markierung erfolgte der Eingriff nicht an der vorgesehenen Stelle, sondern in einem darunter liegenden Segment. Die vorgesehene geplante Stelle für die Wirbelsäulensegmenteröffnung wurde schlechthin einfach übersehen. Darüber hinaus ist der behandelnde Arzt dazu verpflichtet, die Dokumentation genau zu dokumentieren. Die Fehlerhaftigkeit des Eingriffs ging weder aus dem Operationsbericht, noch aus dem Entlassungsbericht hervor. Durch das postoperative Unterlassen medizinischer zwingend indizierter Befunderhebung, einer unzureichende Aufklärung, sowie dem Dokumentationsfehler erlitt unsere Mandantin erhebliche Schädigungen. Neben mehreren Narben kam es behandlungsfehlerbedingt zu motorischen Ausfällen, chronischen Schmerzen und Arbeitsunfähigkeit.