Fehlerhafte Berechnung des Invaliditätsanpruchs durch die Versicherungsgesellschaft.
Bei einem Unfall wurde unsere Mandantin von einem Glassplitter im linken Auge getroffen. Dadurch wurde die Hornhaut ihres Auges derart verletzt, dass unsere Mandantin 50% ihrer Sehfähigkeit einbüßte und unfallbedingt inzwischen weitsichtig ist, mithin auf kurze Distanz weder lesen noch schreiben kann. Auch die Blendempfindlichkeit bei Tageslicht hat stark zugenommen und beeinträchtigt ihre Sehfähigkeit sehr. Diese Beeinträchtigungen wurden ärztlicherseits als Dauerschaden attestiert.
Die Versicherungsgesellschaft bemisst die Beeinträchtigungen oder den Verlust eines Gliedes anhand einer Gliedertaxe. Ausweislich der ärztlichen Feststellungen ergaben die Beeinträchtigungen einen Invaliditätsanspruch in Höhe von 15/25 Augenwert. Die Versicherungsgesellschaft berücksichtigte bei ihrer Bemessung fälschlicherweise nicht, dass unsere Mandantin unfallbedingt weder lesen, noch schreiben oder gar arbeiten kann, und legte dem Invaliditätsanspruch lediglich eine Beeinträchtigung von 11/25 Augenwert zugrunde. Trotz mehrfacher Aufforderungen weigert sich die Unfallversicherung seit über drei Jahren, den vollen Invaliditätsanspruch zu zahlen.
Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)
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