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Dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB

Die einschlägige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beginnt nach der Ultimo-Regel des § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin als Anspruchstellerin von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Entstanden ist ein Anspruch, soweit er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen die Möglichkeit einer Feststellungsklage genügt (vgl. nur BGH, NJW 2012, 2644; BGH, NJW 2008, 506). Bezüglich der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen subjektiven Komponente für die Beurteilung des Verjährungsbeginns ist danach zu differenzieren, ob der geltend gemachte Anspruch auf Behandlungsfehler oder auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt wird (vgl. nur BGH, VersR 2017, 165). Bei Aufklärungsmängeln setzt der Beginn der Verjährung zusätzlich zur Kenntnis/grob fahrlässigen Unkenntnis einer durch die Behandlung eingetretenen Schädigung die Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis derjenigen Tatsachen voraus, aus welchen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt (vgl. BGH, NJW 2007, 217). Für die Haftung aus einem Behandlungsfehler ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von Tatsachen erforderlich, die auf ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten sowie dessen Ursächlichkeit für den Schaden hinweisen. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis bezüglich dieser Bezugspunkte des subjektiven Elements für den Verjährungsbeginn ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ohne weiteres muss nicht von einem Schaden auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler geschlossen und daher keine Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfaltet werden (vgl. nur BGH, NJW-RR 2010, 681; siehe auch BGH, NJW 2012, 1789), vgl. (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 5 U 1271/17 –, Rn. 22, juris).

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