Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 90.000,00 Euro.
Hätten die behandelnden Ärzte im Rahmen der Operation am 31.10.2020 eine operative Versorgung der Fraktur entsprechend dem fachärztlichen Standard durchgeführt und den Femurmarknagel tief genug eingeschlagen oder einen kürzen Nagel verwendet, so wäre es nicht zum Überstand und zur fehlerhaften Position des Implantats und damit nicht zur Verhinderung der Konsolidierung der Frakturenden gekommen.
Hätten die Behandler am 02.11.2020 alle postoperativen Befunde erhoben und entsprechend dem fachärztlichen Standard gedeutet, wäre die fehlerhafte Stellung des Femurmarknagels bereits zu diesem Zeitpunkt aufgefallen. Sodann hätte eine frühzeitige operative Korrektur erfolgen können, ohne dass die Heilung der Fraktur erheblich verzögert worden wäre.
Bei einem Vorgehen entsprechend dem fachärztlichen Standard wäre es nicht zu einer verzögerten Konsolidierung der Frakturenden, zu einer Re-Operation und einer zweiten Rehabilitationsmaßnahme gekommen.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!