Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 125.000,00 Euro.
Hätte der behandelnde Hausarzt im Rahmen der Erstvorstellung am 28. August 2019, spätestens aber bei der erneuten Vorstellung am 28. Mai 2020, eine umfangreiche Untersuchung der Wunde am rechten Fuß sowie eine korrekte Therapie (bspw. eine Antibiose) durchgeführt und alle Befunde erhoben, hätte eine Wundheilungsstörung bzw. ein Wundinfekt früher festgestellt werden können und somit auch die drei behandlungsfehlerbedingten ambulanten Operationen der Abszesse verhindert werden können.
Bei diesem Befund hätte die Mandantin mit Sicherheit darauf gedrängt die Wunde nicht nur mit „Globuli“ zu behandeln, sondern direkt eine Antibiotikatherapie o.a. durchzuführen bzw. sich dann an eine Spezialklinik gewandt, jedenfalls aber zumindest eine zweite Meinung eingeholt, sodass es überhaupt nicht zu einem solch lebensbedrohlichen Allgemeinzustand gekommen wäre.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!