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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Infolge der fehlerhaften Versorgung der Sprunggelenksfraktur des Mandanten mittels eines geschlossenen Unterschenkelgipses kam es in der Nacht vom 16.06.2017 zum 17.06.2017 zum Auftreten eines Kompartmentsyndroms. Da der Mandant nicht stationär aufgenommen worden war, wurde dieses erst nach mehreren Stunden am nächsten Morgen entdeckt. Die durchgeführte Kompartmentspaltung am 17.06.2017 erfolgte mithin verspätet, wodurch es zu einer irreversiblen Nervenschädigung im Unterschenkel des Mandanten kam. Der Mandant leidet seither unter einem chronischen Schmerzsyndrom mit starken Schmerzattacken im Unterschenkel und Sensibilitätsstörungen im linken Fuß. 

 

Durch den zusätzlichen operativen Eingriff der Faszienspaltung am 17.06.2017 wurde zudem die Diagnostik und Behandlung der Maisonneuve-Fraktur erheblich verzögert, sodass diese verspätet erst am 22.06.2018 operativ versorgt wurde. In der Folge kam es zu Knorpelschäden und einer chronischen Instabilität im linken oberen Sprunggelenk. 

 

Wäre der Mandant am 16.06.2017 ordnungsgemäß über Befund und Diagnose sowie insbesondere auch über das Risiko der Entwicklung eines Kompartmentsyndroms bei Anlage eines geschlossenen Unterschenkelgipses aufgeklärt worden, wäre er sofort nach Auftreten der nächtlichen Schmerzen zurück in das behandelnde Krankenhaus gefahren. Die Kompartmentspaltung wäre somit früher durchgeführt und die irreversible Nervenschädigung des Mandanten verhindert worden. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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