Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.
Aufgrund der im Rahmen des ersten Eingriffs vom 18.08.2015 fehlerhaften intraoperativen radiologischen Bestimmung (und Kontrolle) der zu behandelnden Bandscheibe erfolgte eine Verwechslung des zu operierenden Segments. In der Folge wurde eine Nukleotomie an einer Bandscheibe durchgeführt, für deren operative Behandlung zu diesem Zeitpunkt weder eine Einwilligung noch eine Indikation bestand. Statt den Gesundheitszustand des Mandanten zu verbessern, wurde durch diesen Eingriff die Bandscheibe in Höhe LWK 3/4 massiv geschädigt. Es kam zu einem erneuten Massenvorfall, wodurch ein zweiter operativer Eingriff am 12.09.2015 und ein hiermit verbundener stationärer Aufenthalt erforderlich wurde.
Zudem blieb der eigentlich bereits in der ersten Operation zu entfernende Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 4/5 aufgrund dieser gravierender Fehler noch fast einen Monat unbehandelt, was zu einer Vertiefung des schon präoperativ vorhandenen Nervenschadens des Mandanten, insbesondere zu einer erheblichen Verschlechterung der Fußheberparese führte.
Bei korrektem Vorgehen wäre mit einer Rückbildung der vor der Operation am 18.08.2015 vorhandenen Rückenschmerzen und der Fußheberparese zu rechnen gewesen. Es wäre nicht zu nachhaltigen schweren Nervenschädigungen gekommen. Der Mandant wäre mithin heute nicht gehbehindert und schmerzfrei.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!