Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 60.000,00 Euro.
Die Implantation der Hüfttotalendoprothese am 05.05.2015 wurde nicht lege artis ausgeführt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es sogleich zu einer - in der Revisions-OP vom 09.05.2015 bestätigten - Luxation des Inlays und einer Pfannenlockerung kam.
Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Implantation der Totalendoprothese der linken Hüfte wäre es nicht zu den besagten Komplikationen und der Pfannenlockerung gekommen. Vorliegend fehlte es nach der ersten Operation an der korrekten Lage und Verankerung der eingebrachten Materialien. Dies wurde bereits am ersten postoperativen Tag deutlich, als die Antragsstell. Geräusche von Seiten der linken Hüfte hörte. Einziger Grund dafür ist, dass die Operation vorliegend technisch mangelhaft durchgeführt worden ist. Dies wird durch den postoperativen Verlauf eindeutig bestätigt. Auch die behandelnden Ärzte haben sich gegenüber der Antragsstell. entsprechend geäußert, so dass an dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers kein Zweifel besteht. Während der Revisionsoperation bestätigte sich zudem die fehlerhaften Position der ursprünglich eingesetzten Prothese.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden, sowie Berufsunfähigkeit oder Unfallversicherung!