NEWS: Zu den Anforderungen an den Beginn der Verjährungsfrist in Arzthaftungsfällen und Wissenszurechnung von Prozessvertretern hat das OLG Dresden entschieden.
In einer Arzthaftungssache kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Person des Patienten und nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung.
Allerdings muss sich der Patient/die Patientin auch das Wissen sowie die leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Bevollmächtigten zurechnen lassen.
Eine solche Kenntnis wird regelmäßig durch ein Privatgutachten vermittelt, in welchem ein Behandlungsfehler bestätigt wird.
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