Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.
Die hier fehlerhaft erfolgte Behandlung unserer Mandantin im Klinikum der Anspruchsgegner im Zeitraum vom 02.09.2021 bis zum 03.09.2021 ist insbesondere darin zu sehen, dass
- die am 02.09.2021 in der Notaufnahme diensthabende Ärztin in Verkennung der bereits deutlich ausgeprägten und für das Vorliegen einer akuten chirurgischen Erkrankung mit peritonealer Reizsymptomatik sprechenden Symptome und trotz der ihr bekannten rechtsseitigen Ovarialzyste unserer Mandantin davon absah, das Abdomen mittels bildgebender Verfahren (bspw. Röntgen- oder Ultraschalldiagnostik) zu untersuchen bzw. eine derartige Untersuchung zu veranlassen;
- die Ärzte auf der Kinderstation am 02.09.2021 die Anordnung zur Durchführung einer Sonographie nicht umsetzten, obwohl die Symptomatik unserer Mandantin für eine notfallmäßig zu behandelnde chirurgische Erkrankung mit peritonealer Reizsymptomatik sprach;
- die Klinik als Rechtsträgerin der Klinik der Anspruchsgegner nicht dafür Sorge trug, dass die angeordneten Untersuchungen durch das ärztliche Personal ihrer Dringlichkeit entsprechend und somit nach Maßgabe des (fach)ärztlichen Standards durchgeführt wurden.
Wären den verantwortlichen Ärzten im Klinikum bei der Behandlung unserer Mandantin im Zeitraum vom 02.09.2021 bis zum 03.09.2021 nicht die dargelegten Behandlungsfehler unterlaufen, wären die schwerwiegenden Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen unserer Mandantin vermieden worden.
In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!
Ihre Graf Johannes Patientenanwälte
Die Graf Johannes Patientenanwälte unterstützen Sie gerne auch bei den Themen Patientenschutz und Geburtsschaden.