Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von min. 200.000,00 €.
Der Fall zeigt eindrücklich, wie schwerwiegend eine mangelhafte und unterbliebene Aufklärung sein kann und welche fatalen Folgen aus groben Behandlungsfehlern eintreten können.
Unser Mandant ist in seiner Lebensqualität erheblich eingeschränkt und ist dauerhaft auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen.
Bereits 2019 klagte unser Mandant über starke Rückenschmerzen.
Durch eine MRT-Untersuchung wurde ein doppelter Bandscheibenvorfall in den unteren beiden Lumbalsegmenten diagnostiziert. Mit einer konservativen Rehabilitationstherapie kam es zur Besserung der Schmerzsymptomatik.
Zwei Jahre später verschlechterten sich jedoch die Beschwerden dramatisch, weshalb unser Mandant stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde.
Weitere klinische sowie röntgenologische Untersuchungen ergaben die Diagnose:
Ein erneuter Bandscheibenvorfall mit Spinalkanalstenose.
Trotz der erfolgreichen Besserung durch konservative Maßnahmen in der Vergangenheit stellte der Arzt fehlerhaft die Indikation für eine operative dekomprimierende Bandscheibenoperation.
Unser Mandant sollte noch am selben Tag den „Thieme-Compliance-Bogen“ (beinhaltet eine umfassende Beschreibung des Eingriffs, einen Anamnese- und auch einen Dokumentationsteil inklusive Einwilligungserklärung) unterschreiben, da die OP am Folgetag angesetzt war.
Es kam zu keinem Aufklärungsgespräch bezüglich Chancen und Risiken, lediglich eine Vorstellung des Assistenzarztes, um ein Einverständnis zu der OP einzuholen.
Ein Gespräch kam jedoch gar nicht zustande, da unser Mandant aufgrund der Sprachbarriere nicht folgen konnte.
Weitere Bemühungen oder das Aufsuchen eines Übersetzers wurden unterlassen.
Unser Mandant konnte so nur in gröbsten Zügen überhaupt erkennen, dass eine Operation zustande kommen würde.
Ohne vollständige Aufklärung ist die Einwilligung nicht wirksam und der Eingriff ist rechtswidrig!
Am 16.02.2021 wurden im Zuge des Eingriffs eine Nukleotomie und eine knöcherne Dekompression durchgeführt.
Bei diesem Eingriff kam es nicht nur zu fehlerhaften und in fachlich-technischer Hinsicht inkorrekten Durchführungen, sondern es wurde eine intraspinale Verletzung verursacht.
Auch während der OP wurde unser Mandant in der falschen Position und infolgedessen behandlungsfehlerhaft gelagert.
Bereits am nächsten Morgen wurden bei der Visite Beschwerden des Patienten festgestellt, aber nicht ernst genommen, sodass keine weiteren Behandlungen erhoben wurden.
Erst am Folgetag erkannte man, dass die präoperative vorhandene Fußhebeschwäche sich verschlimmerte, und es wurde eine MRT-Untersuchung veranlasst.
Es wurde ein behandlungsfehlerbedingtes Hämatom im Spinalkanal im zuvor operierten Bereich festgestellt.
Trotz Spülung der entsprechenden Stellen kam es zu einer gravierenden Verschlechterung des Allgemeinzustandes.
Mithilfe eines Konzils beruhten diese Beschwerden darauf, dass es zu einem Lagerungsschaden in Form einer Läsion des Nervus peroneus in Höhe des Fibualköpfchen links gekommen war.
Dagegen wurde lediglich mit einer Peroneusschiene am linken Bein gewirkt und unser Mandant wurde fünf Tage später entlassen.
Schon in der darauffolgenden Nacht musste der Mandant erneut in die Klinik aufgrund starker Schmerzen.
Während der nochmals stationären Behandlung stellte man eine erneute behandlungsfehlerbedingte Wurzelläsion fest.
Ein ganzes Jahr später (März 2022) wurde zudem eine behandlungsfehlerbedingte chronisch-venöse Insuffizienz diagnostiziert.
Übereinstimmender unabhängiger ärztlicher Meinungen besteht keine therapeutische Möglichkeit mehr, die dazu beiträgt, die behandlungsfehlerbedingten Schmerzen und das Taubheitsgefühl im linken Bein zu beheben.
Die Folgen für unseren Mandanten sind verheerend.
Neben chronischen Schmerzen und erheblichen Bewegungseinschränkungen leidet er auch unter psychischen Belastungen wie Depressionen und Schlafstörungen.
Mit unserem Wissen und unseren Erwartungen ist es unser Ziel, Ihnen juristischen Beistand und Sicherheit zu geben. Betroffene sollten sich nicht scheuen, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um etwaige Ansprüche geltend zu machen.