Anästhesie.

Graf Johannes Patientenanwälte.

Fachanwalt im Medizinrecht und Versicherungsrecht und spezialisierte Patientenanwälte für Freiburg, Offenburg und Karlsruhe.

Anästhesie
Anästhesie

Haftung des Anästhesisten.


Behandlungsfehler bei der Narkose.

Das Fachgebiet der Anästhesie (von griechisch ἀναισθησία, Empfindungslosigkeit, von altgr. ἀν- an- ,ohne' und αἴσθησις aisthesis, Wahrnehmung, Empfindung’) befasst sich mit einem Zustand der Empfindungslosigkeit des Patienten, welcher von Anästhesisten herbeigeführt wird um Narkose, Schmerzfreiheit, kurzzeitige Bewusstseinsausschaltung und die Überwachung der Vitalfunktionen zu gewährleisten und damit operative oder diagnostische Maßnahmen durchführen zu können. 

 

Der entsprechende Facharzt begleitet den Patienten vor, während und nach einem operativen Eingriff und trägt die diesbezügliche Verantwortung. Darüber hinaus ist er in der Intensivmedizin und Notfallmedizin, sowie in der Schmerzmedizin unterwegs, wobei es im letzten Bereich insbesondere darum geht, körperliche und seelische Leiden lindern zu können.

 

Ein Beispiel:

 

Im „klassischen“ Bereich der Betreuung während einer Narkose ist es bei dem folgenden Fall unerwartet zu einem dramatischen Zwischenfall gekommen:

 

Ein viereinhalb Jahre altes Mädchen brach sich bei einem Sturz den linken Arm. Noch am gleichen Tag sollte der Bruch operativ repositioniert und fixiert werden. Die junge Patientin war sehr erregt und völlig verängstigt. In der Folge kam es nach der Narkotisierung mittels Maske zu einer sog. Schaukelatmung. Es konnte kein Kohlenstoffdioxid in der Ausatmung mehr nachgewiesen werden und die Lippen der Patientin färbten sich bläulich, da das Blut zu wenig Sauerstoff enthielt. 

Nur drei Tage später wurde ein Hirnödem festgestellt, welches im weiteren Verlauf dazu führte, dass der Hirndruck trotz Gegenmaßnahmen immer stärker anstieg und erst nach weiteren fünf Tagen gesenkt werden konnte.

Bei dem viereinhalb-jährigen Mädchen kam es zu einem schweren Hirnschaden. Sie leidet am einem sog. apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Spastik an allen vier Gliedmaßen (sog. Tetraspastik). Sie wird über eine PEG-Sonde ernährt, ist auf ständige Pflege angewiesen und hat Pflegestufe III bescheinigt bekommen.

Dieses enorme Schadensausmaß bei einer Narkose aufgrund eines  Eingriffs wegen eines Armbruchs (!) ist kaum in Worte zu fassen.

 

Insbesondere ist zu bedenken, dass die Patientin im Zeitpunkt des Vorfalls bereits viereinhalb Jahre alt war. Aus diesem Grund hat bereits eine eigene Lebenswahrnehmung und eine gewisse Lebensqualität bestanden. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass das Kind eine Erinnerung an das Leben vor dem Vorfall hat und ihm die Grausamkeit und Auswegslosigkeit seiner Situation bewusst ist, da es die Umwelt – wenn auch sehr eingeschränkt – doch durchaus wahrnehmen kann und emotionale Reaktionen zeigt. Gerade im Gegensatz zu den sog. Geburtsschadensfällen besteht die Möglichkeit, dass eine, wenn auch noch so rudimentäre, Erinnerung an „das frühere Leben“ besteht und der jungen Patientin ihre jetzigen enormen Einschränkungen in irgendeiner Form bewusst sind. Dies rechtfertigt ein höheres Schmerzensgeld.

 

Das Kammergericht Berlin hat deswegen in dem Berufungsverfahren entschieden, dass 500.000,00 Euro Schmerzensgeld, sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 650,00 Euro angemessen sind (Urt. v. 16.02.2012 - 20 U 157/10).

Nicht nur Arzthaftungsrecht und Versicherungsrecht muss beherrscht werden, sondern es muss auch Fachwissen der Anästhesie erarbeitet werden - Michael Graf, Ihr Patientenanwalt für Freiburg und Umgebung!
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