Die Augenheilkunde, auch als Ophthalmologie bezeichnet, beschäftigt sich mit allen Erkrankungen und Funktionsstörungen des Auges und den dieses umgebenden Strukturen. Um diesen Facharzttitel zu tragen, bedarf es einer Facharztausbildung von fünf Jahren und daneben sowohl operative als auch nichtoperative Erfahrung. Bei der Untersuchung geht es insbesondere um die Erhebung der Krankengeschichte, sowie das einfache Anschauen und Abtasten des Auges. Unter Zuhilfenahme von Instrumenten wie Augenlämpchen, Lupe und Augenspiegel kann der Arzt den Befund anschließend noch genauer betrachten.
Es bestehen enge Verbindungen mit anderen Fachgebieten, insbesondere der Neurologie, der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, der Dermatologie, der Inneren Medizin und auch der Pädiatrie.
Beispiel:
Die Notwendigkeit der engen Zusammenarbeit verschiedener Fachärzte soll folgender Arzthaftungsfall zeigen, bei dem es zu der Verletzung der sog. Befunderhebungspflicht gekommen ist:
Wenn es ein Augenarzt übernommen hat, ein frühgeborenes Kind im Hinblick auf die Gefahr einer sog. Frühgeborenen-Retinopathie zu überwachen, hat er bei jeder Kontrolluntersuchung selbst dafür zu sorgen, dass er den Augenhintergrund immer ausreichend einsehen kann und diesen sodann untersucht. Ist dies nicht der Fall, muss er zumindest für eine zeitnahe anderweitige fachärztliche Untersuchung Sorge tragen.
In der Folge der Verletzung der Befunderhebungspflicht ist es bei dem Kind zu einer Netzhautablösung mit vollständiger Erblindung des rechten Auges gekommen. Auf dem linken Auge bestehen nur eine Sehschärfe von 20% und daneben auch Gesichtsfeldausfälle bis zu 30 Grad. Diese gravierenden Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit haben Auswirkungen auf die gesamte Lebensgestaltung des Mädchens, insbesondere auch, da es zu einer Aussehensverschlechterung durch ein geschrumpftes rechtes Auge gekommen ist, sowie zu starken psychischen Beeinträchtigungen. Bei dem zur Zeit der Klage sieben Jahre alten Mädchen sind bereits eingetretene Essstörungen eingetreten. Auch sind bei der Schmerzensgeldbemessung die drohenden psychischen Belastungen durch Schwierigkeiten Freunde, einen Ehegatten oder auch einen Arbeitsplatz zu finden, zu berücksichtigen. Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 24.06.2005 (Az. 5 U 1046/04) ein Schmerzensgeld von 80.000,00 Euro zugesprochen.