Ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ist Spezialist für Beschwerden im Bereich des Kopfes, weshalb nicht selten eine Zusammenarbeit mit einem Zahnarzt oder einem Facharzt für Mund- und Kieferchirurgie notwendig wird.
Verletzungen und Erkrankungen des Mund- und Rachenraumes, sowie der Speiseröhre in Form von Entzündungen, Verletzungen, Missbildungen etc. gehören ebenso zum Behandlungsspektrum dieses Facharztes wie die typischen Erkrankungen der Nase und Nasennebenhöhlen wie Rhinitis, Heuschnupfen oder Störungen der Nasenatmung.
Das Ohr betreffende Erkrankungen sind vor allem der Tinnitus, Hörverlust oder -schwäche, Infektionen, Mittelohrentzündungen oder auch Schäden am Trommelfell. In Überschneidung mit der Neurologie ist der HNO-Arzt neben dem Gleichgewichtsorgan auch für Nervenerkrankungen im Bereich des Kopfes zuständig.
Beispiel:
Im folgenden Fall sind einem Patienten erhebliche Schäden aufgrund einer grob fehlerhaften Behandlung durch einen HNO-Arzt entstanden. Das zugesprochene Schmerzensgeld des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.05.2000 - 14 U 71/99 in Höhe von 35.000,00 Euro muss als absolute Mindestsumme gesehen werden.
Obwohl bei dem Patienten die Lymphknoten immer weiter anschwellen (sog. Lymphadenitis), unterlässt es der HNO-Arzt ihn in eine geeignete Klinik zur Halseröffnung und Behandlung zu überweisen. Aufgrund dieses groben Behandlungsfehlers kommt es im Verlauf zu der Entwicklung einer Phlegmone, d.h. der diffusen Ausbreitung der eitrigen Infektionserkrankung, und Abszedierung. Es kommt zu einer akuten Atemnot und Lebensgefahr. Die Behandler stellten sodann den Verdacht einer beginnenden Sepsis, Lungenembolie oder Mediastinitis fest. Erst jetzt versetzten sie den Patienten in eine Klinik, welche nur durch mehrere Operationen die Lebensgefahr gebannt bekamen. Die Operateure fanden „Eitermassen“ eines übelriechenden rahmigen Sekrets vor, als sie die Halsphlegmone von der Schädelbasis bis zur Clavicula intraoperativ eröffneten. Da es im Verlauf zu einer massiven Nachblutung kam wurde eine operative Revision mit einer enormen Bluttransfusion erforderlich. Bei den Operationen kam es zu einer dauerhaften Schädigung des Nervus accessorius, was zur Folge hatte, dass eine Bewegungseinschränkung des rechten Armes vorliegt. Darüber hinaus kam es zur Einschränkung der Bein- und Hüftbeweglichkeit mit Myositis ossificans und Schädigung des Peroneusnerves. Hüft- und Knieoperationen wurden erforderlich. Es besehen schwere Dauerschäden in Form von sichtbaren Narben im Brustbereich, einer fortbestehenden Gefühlsstörung des Fußhebernervs, sowie ein deutlicher Schultertiefstand.
Angesichts solcher erheblichen Schäden erscheint das zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 Euro als absolute Mindestsumme (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.05.2000 - 14 U 71/99).