Das Fachgebiet der Inneren Medizin ist auf die Erkennung, Vorbeugung, Behandlung und Rehabilitation sämtlicher innerer Organsysteme gerichtet und damit äußert umfassend. So verbergen sich hinter diesem Begriff insbesondere auch die folgenden Spezialisierungen der Internisten:
- Angiologie (Gefäßerkrankungen)
- Endokrinologie und Dialektologie (Stoffwechsel)
- Gastroenterologie (Magen-/ Darmtrakt)
- Hämatologie (Blut und blutbildende Organe)
- Infektiologie (Infektionskrankheiten)
- Kardiologie (Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems)
- Nephrologie (Erkrankungen der Niere und deren konservativer Therapie)
- Pneumologie (Erkrankungen der Atmungsorgane)
- Toxikologie (Gifte und ihre Wirkung auf den Organismus)
- Rheumatologie (Erkrankungen, Diagnosen und Heilungsverfahren im Bereich der Gelenke)
- Onkologie (Tumorerkrankungen und Krebs)
Gerade der Fachbereich der Kardiologie ist nicht selten von Behandlungsfehlern getroffen, da es dabei um die Erkrankung des lebensnotwendigen Herz-Kreislauf-Systems geht. Klassische Krankheiten, bei denen es der Behandlung durch einen Kardiologen bedarf, sind neben Bluthochdruck, Herzinfarkt, Herzschwäche (sog. Herzinsuffizienz) und Herzrhythmusstörungen auch Herzmuskelentzündungen und Herzklappenfehler.
Beispiel:
Bei dem folgenden Fall kam es aufgrund einer unter Herzrhythmusstörungen leidenden Patientin zu der Durchführung einer Elektroschockbehandlung. Grob behandlungsfehlerhaft wurde es unterlassen, davor für eine ausreichende Blutverdünnung zu sorgen. Auch die Aufklärung über das bestehende Risiko eines Schlaganfalls als Folge der Elekrokardioversion wurde unterlassen. In der Folge kam es bei der Patientin zu einer Thrombenbildung, welche zu einem Schlaganfall führte. Sie leidet seit diesem Ereignis unter einer Halbseitenlähmung rechts, einer Fußheberlähmung rechts, erheblichen geistigen Defiziten und Sprachverlust. Aufgrund dieses Dauerpflegefalls wurde der Patientin aufgrund dieser behandlungsfehlerhaft durchgeführten Defibrillation ein Schmerzensgeld von 250.000,00 Euro zugesprochen, wobei darüber hinaus ein immaterieller Vorbehalt besteht (vgl. LG Münster, Urt.v. 26.02.2004 - 11 O 1027/02).