Die Kinder- und Jugendheilkunde, in der Fachsprache Pädiatrie genannt, befasst sich mit Auffälligkeiten und Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Unterdisziplinen sind insbesondere die Kinderkardiologie sowie die Neonatologie, welche sich mit der Versorgung von Früh- und Neugeborenen befasst.
Beispiel:
Folgende Entscheidung wurde bei einer infolge grober Behandlungsfehler eintretenden Schwer- und Mehrfachbehinderung eines Kindes im Arzthaftungsprozess am LG Aachen mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. 11 O 478/09) getroffen:
Wird durch die behandelnden Ärzte bei einem zweieinhalb Jahre alten Kind aufgrund einer verspäteten Diagnose einer tuberkolösen Meningitis u.a. durch Unterlassen einer zureichenden Anamneseerhebung in Bezug auf Infektionskrankheiten und Ansteckungsmöglichkeiten, dauerhaft jede Möglichkeit einer körperlichen und geistigen Entwicklung genommen, und ist es Zeit seines Lebens in ganz erheblichem Umfang pflegebedürftig und muss es sich in regelmäßigen Abständen gravierenden stationären Behandlungsmaßnahmen, teils sogar operativen Eingriffen unterziehen, so ist unter Berücksichtigung eines zeitlich zögerlichen Regulierungsverhaltens der beklagten Klinik trotz eindeutigem Gutachten, ein Schmerzensgeld von 700.000,00 Euro angemessen.
Auch in diesem Fall versuchte die beklagte Klinik sich mit der Einrede der Verjährung von der Haftung „freizusprechen“. Es wurde jedoch seitens des Gerichts wieder einmal darauf hingewiesen, dass bei ärztlichen Behandlungsfehlern die Verjährung erst beginnt, wenn der Patient Kenntnis von solchen Tatsachen erlangt, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der Arzt von dem medizinischen Standard abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren. Dies ist meist erst viel später der Fall, als die beklagten Behandler es oft darzustellen versuchen.