Neurologie.

Graf Johannes Patientenanwälte.

Fachanwalt im Medizinrecht sowie hochspezialisierte Medizinrechtler für Freiburg, Offenburg und Karlsruhe.

Neurologie
Neurologie

Haftung des Neurologen.

Die Behandlung durch einen Neurologen umfasst die Diagnose und Therapie akuter und chronischer Erkrankungen des Nerven- und Muskelsystems. Gerade neurologische Erkrankungen birgen ein enormes Risiko für Behandlungsfehler, da diese schon an sich zu enormen körperlichen und psychischen Einschränkungen führen können, die Persönlichkeit der Patienten betreffen und oft für diese selbst alltägliche Dinge zu Herausforderungen werden. 

 

Neurologen behandeln neben Volkskrankheiten wie Migräne auch neurodegenerative Erkrankungen wie Morbus Parkinson und autoimmunologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose. Der Schlaganfall, als häufigste Erkrankung in Deutschland und dritthäufigste Todesursache, wird aufgrund des demographischen Wandels immer mehr Bedeutung in dem Fachgebiet der Neurologie gewissen. 

 

Beispiel:

 

Beispielhaft soll ein Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 31.01.2013 (Az.: 4 U 97/11, 4 U 132/11) erläutert werden, bei dem es um die Beurteilung eines Behandlungsfehlers bei einem Schlaganfall ging:

 

Am Abend des 12. Novembers trag bei der erst 22-jährigen Patientin eine Thrombose der inneren Hirnnerven auf, was durch den behandelnden Neurologen aufgrund der in diesem Krankenhaus nur eingeschränkt möglichen Diagnostik nicht rechtzeitig erkannt wurde. Der Neurologe und Psychiater war aufgrund der fachspezifisch eingeschränkten Kenntnisse zum Erkennen der Erkrankung nicht in der Lage, obwohl dies zwingend geboten gewesen wäre. Es liegt ein sog. Befunderhebungsfehler vor. Vor diesem Hintergrund hat der Arzt eine falsche Behandlungsempfehlung ausgesprochen und die zwingende sofortige Überweisung in ein Neurozentrum unterlassen. Deshalb sind schwerste gesundheitliche Schädigungen eingetreten.

 

Aufgrund der Hirnvenenthrombose ist die Patientin körperlich und aufgrund eines hirnorganischen Psychosyndroms geistig schwerst behindert. Sie wurde in der Pflegeversicherung in der Pflegestufe 3 mit Härteklausel eingruppiert. Seither ist sie inkontinent für Stuhl und Harn, auf einen Rollstuhl angewiesen und leidet an einer spastischen Tetraparese.

 

Das OLG Schleswig-Holstein sprach der Patientin 450.000,00 Euro Schmerzensgeld zu, sowie aufgrund der Schwerstschädigung eine monatliche Schadensrente von 500 Euro.

 

Mit Urteil des Bundegerichtshofs vom 21.01.2014 (Az.: VI ZR 78/13) wurde dieses Urteil bestätigt.

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