Pathologie aus dem griechischen παθολογία (Pathologia) ist die „Lehre von den abnormen und krankhaften Vorgängen und Zuständen im Körper und deren Ursachen“.
Nach der operativen Entnahme eines kleinen Gewebestücks (sog. Biopsie) bzw. von Zellproben (sog. Zytologie) kann die entsprechende Probe vom Pathologen untersucht werden und so Auskunft über die Art der Erkrankung und deren Schweregrad geben. Besonders bei Krebserkrankungen wird der Pathologe die Frage nach dem „gut“ oder „böse“ beantworten können und müssen.
Beispiel:
Besteht der Verdacht, dass die von einem Pathologen erstellten Befunde über beide Brüste „duktales Mammakarzinom“ behandlungsfehlerhaft waren und lässt sich nicht mehr feststellen, ob die Gewebeproben tatsächlich die Bös- oder Gutartigkeit ergeben hätten, weil der Arzt gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Befundträgern verstoßen hat und deshalb die Gewebeproben nicht mehr zur Verfügung stehen, hat dieser Verstoß für den Patienten eine Beweislastumkehr zur Folge. Der Pathologe ist verpflichtet, die Befundträger über einen Zeitraum von 10 Jahren ordnungsgemäß zu lagern. Die Aufbewahrung in Säcken in einer Lagerhalle genügt nicht. Aufgrund der Vermutung eines groben Fehlers bei der Befunderhebung und Auswertung des Probenmaterials haftet der Pathologe aufgrund der nicht notwendigen Entfernung beider Brüste nach dem OLG Hamm (Urt. v. 12.12.2001 - 3 U 119/00) auf Zahlung von 125.000,00 Euro Schmerzensgeld mit immateriellem Vorbehalt. Die erst 30 Jahre alte Frau hat zwei große Operationen hinter sich bringen müssen und beide Brüste verloren. Sie wird bis an ihr Lebensende Prothesen tragen und die dadurch bedingten gesundheitlichen Risiken in Kauf nehmen müssen.