Beispiel:
Nicht zum ersten Mal ist es völlig unnötiger Weise zu einer Durchführung eines Eingriffs auf der falschen Kieferseite gekommen. Wenn es dann bei der zweiten „richtigen“ Operation auch noch zu einem Behandlungsfehler kommt, ist dies umso tragischer:
Bei einer Kieferoperation wurde bei dem Patienten irrtümlicher Weise die falsche Gesichtshälfte operiert. Als es sodann zu der zweiten Operation, welche alleine notwendig gewesen wäre, gekommen ist, hat der Kieferchirurg den Nervus infraorbitalis behandlungsfehlerhaft geschädigt.
Es ist zu einer dauerhaften Minderung der Gefühlsempfindung, sowie einem Dauerschmerz mit rezidivierenden Attacken gekommen. Die Lebensqualität des Patienten ist im beruflichen sowie dem Privat- und Freizeitbereich lebenslänglich stark beeinträchtigt, insbesondere weil keine wirksamen Therapiemöglichkeiten bestehen.
Vor diesem Hintergrund hat das OLG Köln bereits am 03.11.1997 ein Schmerzensgeld von 20.000,00 Euro zugesprochen (Az.: 5 U 137/97).