Prozessfinanzierung.

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung?

Unsere Kanzlei möchte stets Eines erreichen:

"Gute Lösungen für unsere Mandanten!"

 

Hierzu gehört auch ein hohes Maß an Verantwortung im Umgang mit den wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Mandanten. Und hier möchten wir Ihnen ehrlich sagen: Ein Rechtsstreit im Medizin- oder Versicherungsrecht kostet aufgrund des regelmäßig hohen Streitwertes viel Geld. In der Regel entstehen hier Rechtsanwaltskosten im fünfstelligen Eurobereich. Daher ist ein Rechtsstreit ohne Rechtsschutzversicherung für uns eine schlechte Option. Aus diesem Grunde gehen wir mit Ihnen den Weg, jedoch nur zusammen mit einem starken Prozessfinanzierer an unserer Seite.

Keine Rechtsschutzversicherung? Ein Prozessfinanzierer kann helfen!
Keine Rechtsschutzversicherung? Ein Prozessfinanzierer kann helfen!

Prozessfinanzierung. Die Lösung.


Prozessfinanzierung mit der LEGIAL
Prozessfinanzierung mit der LEGIAL

Gründe der Prozessfinanzierung:

* Sie haben keine Rechtsschutzversicherung.

* Sie scheuen das Risiko.

Prozessfinanzierung mit OMNI BRIDGEWAY
Prozessfinanzierung mit OMNI BRIDGEWAY

Voraussetzungen für eine Prozessfinanzierung:

* Der Streitwert beträgt mindestens 100.000 Euro.

* Der Prozessfinanzierer bewertet den Fall mit guten  Erfolgsaussichten.



Arzthaftung? Medizinrecht? Behandlungsfehler?

Bereiten Sie selbst Ihren Fall für die Prozessfinanzierung vor!

Schritt 1: Holen Sie selbst ein Gutachten ein.
Schritt 1: Holen Sie selbst ein Gutachten ein.
Schritt 2: Fall an den Prozessfinanzierer.
Schritt 2: Fall an den Prozessfinanzierer.

Ausgangspunkt.

Sie haben einen medizinrechtlichen Fall aus der Arzthaftung aber keine Rechtsschutzversicherung?

 

Sie sollten als rechtlichen Hintergrund zu Ihrem Fall dann Folgendes wissen: Maßgebend für das, was Ärzte in der jeweiligen Situation tun oder unterlassen müssen, ist grundsätzlich der jeweils geltende medizinische Standard. Es ist zu fragen, welcher Standard von einem Arzt in der jeweiligen Behandlungssituation erwartet werden konnte. Zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten stellt die Rechtsprechung auf das Ausmaß der drohenden Gefahr sowie auf das Maß an Umsicht und Sorgfalt ab, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises einzuhalten ist. Bleibt das Handeln hinter diesem Maßstab zurück, ist ein Behandlungsfehler zu bejahen. 

 

Daher benötigen wir und der Prozessfinanzierer vor einer Mandatsübernahme medizinisch und gutachterlich bestätigte Anhaltspunkte für eine Arzthaftung der gegnerischen Behandler.

Schritt 1:

Holen Sie selbst ein Gutachten ein.

Sofern Sie (soll meinen: der geschädigte Patient) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gesetzlich krankenversichert gewesen sind, empfehlen wir Ihnen als erstes eine Begutachtung zur Frage nach ärztlichen Behandlungsfehlern über Ihre Krankenkasse mittels MDK-Gutachtens. In einer Regressabteilung prüfen dann Mediziner aller Fachrichtungen die Behandlungsunterlagen auf mögliche Behandlungsfehler, wobei diese Gutachten für den Versicherten kostenfrei sind. Weitere Informationen finden Sie bspw. auf folgender Seite der AOK (die dort dargestellten Hinweise gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen, da die Regelung des § 66 SGB V für alle Kassen gilt):

Alternativ besteht für Sie nun die Möglichkeit, dass Sie die zuständige Ärztekammer wegen eines kostenfreien Gutachterverfahrens (=Schlichtungsverfahren) kontaktieren. Vorteil ist hier: Bereits die Bekanntmachung des Gutachtenantrags hemmt die Verjährung der Ansprüche.

 

Seit vielen Jahren sind bei den Ärztekammern Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionengegründet worden, deren Ziel es ist, auf Antrag Gutachten darüber zu erstellen, ob der Patient infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers des Arztes einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Die durchschnittliche Dauer der Verfahren beträgt ca. ein Jahr. Das Schlichtungsverfahren selbst ist kostenfrei, d. h., die Kosten für die gutachterliche Überprüfung des Behandlungsgeschehens auf mögliche Behandlungsfehler übernimmt die Kommission.

Auch bei den vier Bezirksärztekammern in Baden-Württemberg sind Gutachterkommissionen eingerichtet, die als weisungsunabhängige Gremien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Patient objektiv klären, ob die gesundheitliche Komplikation auf einer haftungsbegründenden ärztlichen Behandlung beruht. Ziel dieser Einrichtungen ist die außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient. Die Kommissionen erstatten ein schriftliches Gutachten zu der Frage, ob ein dem Arzt vorwerfbarer Behandlungsfehler festgestellt werden kann, durch den der Patient einen Gesundheitsschaden erlitten hat (oder erleiden wird). Den Kommissionen gehören neben dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, in der Regel zwei ärztliche Mitglieder an, von denen mindestens ein ärztliches Mitglied in dem gleichen Gebiet tätig ist wie der betroffene Arzt.

Schritt 2:

Wenden Sie sich an einen Prozessfinanzierer.

Sobald Ihnen ein entsprechend positives Behandlungsfehlergutachten vorliegt (spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf der Verjährung - Verjährungsfrist ist drei Jahre und beginnt am 31.12. des Jahres, in welchem die ärztlichen Versäumnisse begonnen haben), sollten Sie sich dann baldmöglichst an einen unserer zwei Partnerfinanzierer wenden und dort unter Vorlage des Gutachtens nach einer Finanzierung des Rechtsstreits bitten, entweder an die LEGIAL Prozessfinanzierung oder an OMNI BRIDGEWAY Prozessfinanzierung.


TOP-Prozessfinanzierung. Köln.

RA Stephan Bensalah
RA Stephan Bensalah
Prozessfinanzierer OMNI BRIDGEWAY
RAin Sandra Peters
RAin Sandra Peters

TOP-Prozessfinanzierung. München.

RAin Sabine Latzel
RAin Sabine Latzel
LEGIAL Prozessfinanzierung
RAin Ilona Ahrens
RAin Ilona Ahrens


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Gabriela Johannes - Experte für Arzthaftung, Behandlungsfehler, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeit in Freiburg, Karlsruhe und Offenburg.