Der Annahme eines groben Fehlers steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Praxismitarbeiter bloß um einen Berufspraktikanten gehandelt hat. Denn für die Bewertung eines Behandlungsfehlers sind nicht die Kenntnisse eines Praktikanten, sondern die einer standardgemäß ausgebildeten Fachkraft - hier einer MTRA - zugrunde zu legen.
Zu prüfen ist, ob die Millimeterwellentherapie (MWT) unter die medizinische Aufklärungspflicht des § 630f BGB fällt und daher der Patient laut geltender Rechtsordnung nach ausreichender Aufklärung zunächst ausdrücklich einwilligen muss, bevor er den Millimeterwellenstrahlen ausgesetzt werden darf.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit seinen Beschlüssen vom 19.5.2020 und 6.7.2020 nunmehr einen in Rechtsprechung und Literatur bereits seit mehreren Jahren geführten Grundsatzstreit hinsichtlich der Zulässigkeit von Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als „Vorfrage“ im selbstständigen Arzthaftungsbeweisverfahren entschieden.