Der Annahme eines groben Fehlers steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Praxismitarbeiter bloß um einen Berufspraktikanten gehandelt hat. Denn für die Bewertung eines Behandlungsfehlers sind nicht die Kenntnisse eines Praktikanten, sondern die einer standardgemäß ausgebildeten Fachkraft - hier einer MTRA - zugrunde zu legen.