A. Problemstellung Die Entscheidung des BVerfG (1 BvR 1187/19) befasst sich zum einen mit verfassungsrechtlichen Problemen (Beschwerdebefugnis des Erben des verstorbenen Patienten: Die Verfassungsbeschwerde müsse der Durchsetzung eigener Rechte dienen; die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte sei auch im Fall des Todes nicht durch Dritte möglich), zum anderen mit medizinrechtlichen Problemen (insbesondere Arzthaftungsfragen zu §§ 280, 823 BGB: Aufklärungs-/Behandlungsfehler wegen...
Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungsdokumentation und Aufklärungspflicht erfüllt werden.
Der Annahme eines groben Fehlers steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Praxismitarbeiter bloß um einen Berufspraktikanten gehandelt hat. Denn für die Bewertung eines Behandlungsfehlers sind nicht die Kenntnisse eines Praktikanten, sondern die einer standardgemäß ausgebildeten Fachkraft - hier einer MTRA - zugrunde zu legen.
Im selbständigen Beweisverfahren können sichernde Beweiserhebungen (wie Zeugen) mit streitschlichtenden Beweiserhebungen (wie Sachverständigenbegutachtung) und auch mit Gegnerbeweisanträgen kombiniert werden.
Zu prüfen ist, ob die Millimeterwellentherapie (MWT) unter die medizinische Aufklärungspflicht des § 630f BGB fällt und daher der Patient laut geltender Rechtsordnung nach ausreichender Aufklärung zunächst ausdrücklich einwilligen muss, bevor er den Millimeterwellenstrahlen ausgesetzt werden darf.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit seinen Beschlüssen vom 19.5.2020 und 6.7.2020 nunmehr einen in Rechtsprechung und Literatur bereits seit mehreren Jahren geführten Grundsatzstreit hinsichtlich der Zulässigkeit von Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als „Vorfrage“ im selbstständigen Arzthaftungsbeweisverfahren entschieden.
Die Frage, ob der Erstrichter im OH-Verfahren ein eigenes Beiziehungsermessen hinsichtlich der vom Antragsteller begehrten Patientenunterlagen hat, ist strikt von der Frage zu trennen, ob dem Antragsteller gegen die erfolgte richterliche Ablehnung einer begehrten Anordnung nach § 142 ZPO ein Rechtsmittels zusteht.
Dieser Fall aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts zeigt die schwerwiegenden Folgen grober Befunderhebungsfehler. Der behandelnde Augenarzt erkennt einen Tumor im Auge eines Babys nicht. Erst Monate später finden Ärzte einer Spezialklinik raus, dass der Tumor bereits im höchsten Stadium entwickelt ist. Der einzige Weg bleibt die operative Entnahme des Auges. Mit frühzeitiger, korrekter Befunderhebung und entsprechender Behandlung wäre dies vermeidbar gewesen.