Die Vergangenheit zeigt, dass Rechtsschutzversicherer (RSV) vermehrt dazu übergehen, sich die von Ihnen gemäß § 125 VVG geschuldeten und bezahlten Kostenbeträge vom Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers (VN) mittels zivilrechtlichem Forderungsprozess „zurückzuholen“.