Die Vergangenheit zeigt, dass Rechtsschutzversicherer (RSV) vermehrt dazu übergehen, sich die von Ihnen gemäß § 125 VVG geschuldeten und bezahlten Kostenbeträge vom Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers (VN) mittels zivilrechtlichem Forderungsprozess „zurückzuholen“.
Die Verfasser untersuchen vorliegend die in der anwaltlichen Praxis vermehrt diskutierte Rechtsfrage, ob und wie der rechtsschutzversicherte Mandant bzw. sein Rechtsanwalt mit einem vom Rechtsschutzversicherer geleisteten Gerichtskostenvorschuss nach Beendigung des Kostenfestsetzungsverfahrens und Auskehr der überschüssigen Gerichtskosten durch die Staatskasse verfahren darf.