Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen, können auch durch die Klärung medizinischer Fragen zum Inhalt der ärztlichen Aufklärungsdokumentation und Aufklärungspflicht erfüllt werden.
Im selbständigen Beweisverfahren können sichernde Beweiserhebungen (wie Zeugen) mit streitschlichtenden Beweiserhebungen (wie Sachverständigenbegutachtung) und auch mit Gegnerbeweisanträgen kombiniert werden.
Zu prüfen ist, ob die Millimeterwellentherapie (MWT) unter die medizinische Aufklärungspflicht des § 630f BGB fällt und daher der Patient laut geltender Rechtsordnung nach ausreichender Aufklärung zunächst ausdrücklich einwilligen muss, bevor er den Millimeterwellenstrahlen ausgesetzt werden darf.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat mit seinen Beschlüssen vom 19.5.2020 und 6.7.2020 nunmehr einen in Rechtsprechung und Literatur bereits seit mehreren Jahren geführten Grundsatzstreit hinsichtlich der Zulässigkeit von Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht als „Vorfrage“ im selbstständigen Arzthaftungsbeweisverfahren entschieden.