Zum Fall des Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012 - 9 C 0566/11 - Ein Arzt verlangt von einem Patienten ein Honorar von 300,00 Euro, obwohl keine Behandlung stattgefunden hat mit der Begründung, dass der Patient den Termin zu kurzfristig abgesagt habe. Eine Terminabsprache mit einer Arztpraxis ist aber keine rechtsverbindliche Verein-barung. Die Arztpraxis terminiert aus rein organisatorischen Gründen. Der Behandlungstermin wurde telefonisch vereinbart, es wurde damit kein...