Zum Fall:
Eine Patientin sucht den Gynäkologen (Facharzt für Frauenheilkunde) auf, da es aus der rechten Mamille (Brustwarze) immer wieder blutet.
Obwohl die Blutungen monatelang anhalten und dies dem Gynäkologen bekannt ist, führt er lediglich eine Mammographie durch.
Der Gynäkologe hätte aber mindestens die Patientin darauf hinweisen müssen, dass es dringendst notwendig ist, eine Biopsie zur Gewebebestimmung der betreffenden Stelle durchzuführen, um ein beginnendes oder bereits vorhandenes Karzinom (Brustkrebs) auszuschließen.
Grundsätzlich hätte der Gynäkologe nach Aufklärung der Patientin diese Biopsie mit anschließender Gewebeuntersuchung durchführen müssen. Je nach Befund der Biopsie wären dann weitere Maßnahmen erforderlich gewesen. Diese wären unter Umständen eine brusterhaltende Maßnahme oder bei gegebenem Befund eine Brustamputation.
Da der Gynäkologe nur die Mammographie durchführte, die keinen eindeutigen Befund ergab und die Biopsie als weitere Maßnahme unterlassen wurde, handelt es sich deshalb um einen groben Behandlungsfehler mit schlimmen Folgen.
Entscheidung OLG Düsseldorf, Urt. v. 6. 3. 2003 - 8 U 22/02
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht
Hinweis: Bei den hier vorgestellten Fällen handelt es sich um reale Fälle (teilweise aus unserer Kanzlei). Es wurden lediglich die Namen aller Beteiligten, sowie die Datumsangaben, die Zahlen und die sonstigen genannten Beträge abgeändert und/oder abgekürzt, um den jeweiligen Fall dadurch zu anonymisieren. |