Arzthaftung wegen Behandlungsfehler bei Geburt (Hüftfehlbildung)

Das Team von Patientenanwalt Michael Graf aus Freiburg hilft bei Arzthaftung, Medizinrecht und Versicherungsrecht.
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Liegt der Verdacht auf eine Hüftfehlbildung bei einem Säugling vor (Beckenendlage) und wird keine Diagnostik eingeleitet, so ist dies ein grober Behandlungsfehler mit Folge eines Geburtsschadens.

Zum Fall:

 

Es kommt zur Geburt eines Neugeborenen in Beckenendlage.

 

Das bedeutet, dass sich der Säugling im Mutterleib nicht gedreht hat und somit nicht der Kopf des Säuglings sich im Geburtskanal befindet, sondern das Beckenende.

 

Nach der Entbindung des Säuglings werden sogenannte straffe Hüften diagnostiziert.

 

Dies kann ein Hinweis auf eine Hüftfehlbildung sein.

 

Entweder ist noch während des Aufenthaltes in der Geburtsklinik eine Sonografie der Hüfte des Säuglings durchzuführen oder die Eltern müssen im Entlassungsgespräch auf die sofortige Vorstellung bei einem Orthopäden hingewiesen werden. Erfolgen diese Hinweise bzw. Befunde seitens des behandelnden Arztes der Geburtsklinik nicht, so handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler.

 

Entscheidung OLG Brandenburg, Urt. v. 8. 4. 2003 - 1 U 26/00, VersR 2004, 1050, 1052f

 

 Michael Graf Patientenanwälte, Freiburg

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