Zum Fall:
Ein Patient begibt sich ins Krankenhaus, da er an einem Leistenbruch leidet.
Unter einem Leistenbruch, auch Inguinalhernie genannt, versteht man einen Eingeweidebruch im Bereich des Leistenkanals (Hernie).
Der Bauchraum ist eine Hülle, die aus Bindegewebe, Sehnen und Muskeln besteht. Wird z.B. das Bindegewebe an einer Stelle schwach, so bilden sich Lücken in der Hülle (Hernien).
Der sogenannte Leistenbruch ist die häufigste Hernie.
Unter anderem ist die Strangulation eines Samenstranges, der zum Hoden führt, ein Operationsrisiko. Die Bruchpforte wurde beim Patienten operativ mit Unterstützung eines eingenähten Netzes geschlossen. Es wurde versäumt, nach der Operation die Lage der Hoden während des Klinikaufenthaltes zu kontrollieren. Dies ist ein grober Behandlungsfehler.
Entscheidung BGH, VersR 1982, 1141
Ihr RA Michael Graf
ANWALTGRAF, Freiburg
Fachanwalt für Medizinrecht und für Versicherungsrecht