Zum Fall:
Ein Mann verletzt sich mit einem scharfen Gegenstand am linken Handgelenk. Er begibt sich in ärztliche Behandlung zur Versorgung der Wunde. Die Schnittwunde ist 4 cm lang und befindet sich an der Beugeseite des Handgelenks. Zusätzlich wird festgestellt, dass nicht nur die Schnittwunde zu versorgen ist, sondern dass auch das Ligamentum carpi radiale bzw. ulnare – dies ist ein Band im Bereich des Handgelenks – durchtrennt wurde.
Es ist nun als Folge dieser Schädigung auch eine Verletzung des Nervus ulnaris und des Nervus medianus möglich.
Der behandelnde Arzt nimmt keine Kontrolle der beiden Nerven vor und es ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Komplikationen im Bereich des Nervus ulnaris und Nervus medianus auf Grund der Schnittwunde.
Die nicht durchgeführte Kontrolle der beiden Nerven durch den behandelnden Arzt ist ein grober Behandlungsfehler.
Entscheidung OLG Frankfurt, VersR 1999, 659
ANWALTGRAF, Freiburg
Kanzlei für Medizinrecht und für Versicherungsrecht