Grundsätze
Die Erwartungshaltung eines Patienten gegenüber seines behandelnden Arztes ist stets hoch angesetzt. Insbesondere dann, wenn es um Schmerzen und Beschwerden des Patienten geht. Der Patient erwatet das Verschwinden seiner Schmerzen, die Linderung seiner Schmerzen, vorausgesetzt dass eine zeitige Heilung nicht zu erwarten ist, sowie letztlich die Heilung.
Doch herbeigeführt durch die Grenzen eines Arztes lassen sich nicht immer alle Wünsche des Patienten erfüllen. Nicht verwunderlich also, dass viele der Ärzte ihren Patienten keinen Erfolg versprechen. Der Arzt muss jedoch seine ganzen Fähigkeiten bei der Behandlung des Patienten einsetzen. Dies muss er einerseits, weil dies eine Grundregel des Aztseins ist und andererseits, weil es das Gesetz ihm vorschreibt. Der Arzt hat daher die Pflicht das Bestmögliche zu tun (kann aber nie für den Erfolg garantieren. Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Erfolg festgelegt ist. In der Schönheitschirurgie zum Beispiel, wird in einem Behandlungsvertrag ausgemacht, wie das Endergebnis sein soll.)
Zum Problem für den Arzt wird es aber erst, wenn er Fehler macht, die den Patienten gesundheitlich schädigen. Diese Fehler können dazu führen, dass die Behandlungsdauer verlängert werden muss oder zusätzliche Behandlungsmaßnahmen erforderlich werden können. Es können auch starke Schmerzen aufreteten und im schlimmsten Fall kann es zu einer Behinderung und zu einer Beeinträchtigung der Lebensdauer kommen.
Wenn der Arzt also einen dieser Fehler gemacht hat, haftet er dafür, man nennt dies Haftungstatbestand.
Medizinischer Standard als Grundlage für eine Arzthaftung
Es kann vorkommen, dass Sie das Gefühl haben Ihrem Arzt ist ein Fehler unterlaufen. Der Arzt entschuldigt sich bei Ihnen, besteht aber darauf, dass er es nicht hätte anders machen können. Sie dürfen dies gerne in Frage stellen, denn auch Ärzte machen Fehler. So wäre der direkte Weg um die Sache zu überprüfen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen.
Hierzu berücksichtigt Ihr Jurist als Erstes den medizinischen Standard, welcher nichts Geringeres als den Stand der Wissenschaft und Technik darstellt.
Die Rede ist von der Behandlung des Arztes. Diese muss dem medizinischen Standard entsprechen, woran sich der Arzt immer halten muss. Da sich der medizinische Standard immer wieder verändern kann, muss sich der Arzt daran anpassen. Denn die Gutachter und Gerichte berücksichtigen nur den Standard, der während dem Geschehen des Behandlungsfehlers aktuell war.
Die Zuständigkeit für die Prüfung des medizinischen Standards besitzt der Chefarzt des betroffenen Krankenhauses.
Neben der Berücksichtigung des medizinischen Standard muss der Arzt bei der Durchführung seiner Behandlungen grundsätzlich sorfgfältig arbeiten. Es gibt hier auch strikte Vorgaben. Die berufsfachlich gebotene Sorgfalt gibt vor, auf was der Arzt achten muss, auch um Nachlässigkeiten zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof fand nämlich heraus, dass es bei Anwendung einer neuartigen Behandlung (Außenseitermethode) vor allem auf den Sorgfaltsmaßstab ankommt. Jeder Arzt ist verpflichtet, sich in seinem Beruf fortzubilden, so lange er als Arzt tätig ist.
Fachpublikationen sind dabei mit einzuschließen, wenn sich der Arzt sehr um seine Fortbildung bemüht. Unterlaufen ihm hierbei jedoch Fehler, haftet er dafür. Wenn der Arzt die Behandlung nicht beherrscht, diese aber trotzdem durchführt, macht er sich strafbar.
Man redet hier von einem Übernahmeverschulden. Die Lösung hierfür wäre, einen Arzt dafür zu beauftragen, der die Kompetenz für solch eine Behandlung besitzt. Da der Arzt jedoch Therapiefreiheit besitzt, ist er nicht dazu verpflichtet, sich auf einige wenige Behandlungsmethoden zu beschränken. Die Sicherung des medizinischen Standards ist vor allem in größeren Einrichtungen wie Krankenhäuser nur dann gewahrt, wenn sie personell und technisch den Behandlungen entsprechend ausgestattet sind. Verglichen werden dürfen nur Fälle die identisch miteinander sind, da es sich beim medizinischen Standard um eine fall- und situationsbezogene Größe handelt.
Michael Graf Patientenanwälte (Medizinrecht & Versicherungsrecht)
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