Auf dieser Website finden Patienten mit Medikamenten-/ Arzneimittelschaden rechtliche Unterstützung. Unsere Kanzlei verhilft geschädigten Patienten zu Ihrem Recht.
Leider haben wir zahlreiche Mandantinnen, bei denen eine Geburtseinleitung mit dem Präparat Cytotec erfolgte. Dieses Medikament enthält den Wirkstoff Misoprostol. Aufgrund etlicher, Fälle in denen Geburtseinleitungen mit dem entsprechenden Präparat zu tragischen gesundheitlichen Folgen bei den Patientinnen führte, ist die Wirkung von Misoprestol heute umstritten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte berichtet über schwere Nebenwirkungen wie Gebärmutterrisse oder Wehenstürme. Auch Gehirnschäden der Babys oder Totgeburten seien eine mögliche Folge der Geburtseinleitung mit Cytotec.
In vielen Fällen wurden die werdenden Mütter über die Risiken der Einnahme des Präparats nicht aufgeklärt. Zudem informierten die behandelnden Ärzte die Patientinnen oftmals nicht über andere, zugelassene Alternativmedikamente. Stattdessen entschieden sich die Behandler über den Kopf der Patientinnen hinweg für die Gabe des sehr preiswerten aber schlecht dosierbaren Wirkstoffs Misoprestol. Wir helfen den Betroffenen nun, ein angemessenes Schmerzensgeld und eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
Hier ein typischer Fall aus unserer Kanzlei:
Es erfolgte insbesondere keine ärztliche Aufklärung über die Risiken einer Geburtseinleitung mit „Cytotec“, wie etwa Uterusruptur, uterine Überstimulation, Fruchtwasserembolien mit hohen Mütter- und Babysterblichkeitsraten, ernsthafte genitale Blutung, Schock, Totgeburt, Sauerstoffmangel des Kindes, Entstehung von Wehenstürmen, massiv schmerzhafte Wehen.
Ferner hätte die betroffene Patientin über die anderen gleichwertigen und zugelassenen (!) Optionen (Behandlungsalternativen) wie Oxytocin, Dinopreston (Prostaglandin E2) oder die Möglichkeit der Anwendung eines Ballonkatheters aufgeklärt werden müssen.
Stattdessen haben sich die Behandler im Klinikum für einen (preiswerten!) Off-Label-Use mittels oraler Gabe von „Misoprestol“ entschieden.
Es wurde zudem jedenfalls die falsche Therapiemethode gewählt, da insbesondere die verwendete Methode bei der Patientin nicht indiziert gewesen ist. Die Anwendung und Dosierung von „Misprostol“ ist äußerst schwierig, denn der Off-Label-Use von „Misoprostol“ ist ganz offensichtlich viel zu wenig erforscht um genaue Dosierungs- und Anwendungsschemata für die Behandler vorgeben zu können. Die Gabe von „Misoprostol“ ist von Behandler zu Behandler sehr heterogen. Letztlich kann die Dosierung von „Cytotec“ auch deshalb schlecht kontrolliert werden, da es sich um eine kleine Pille handelt, die in Stücke geschnitten werden muss und - wenn sie einmal verabreicht ist - im Falle von negativen Wirkungen nicht rückgängig gemacht werden kann.
Jedenfalls bedarf es gerade beim Off-Label-Use und insbesondere auch, wenn gleich oder besser geeignete Mittel zur Verfügung stehen, zwingender Gründe, warum der Behandler gerade von diesem nicht zugelassenen Mittel Gebrauch machen möchte (der günstige Preis und die Gewinnspanne des Klinikums Mittelmuster reichen hierfür nicht aus), denn die Zulassung eines Arzneimittels, die dessen Verkehrsfähigkeit begründet und eine Vermutung für die Verordnungsfähigkeit in der konkreten Therapie auslöst, fehlt für diesen Fall gerade.
Insbesondere wurde das Medikament durch den Hersteller, die Firma Searle, für den Gebrauch als Einleitungs-/zervikales Reifungsmedikament wegen der Nebenwirkungen ausdrücklich (!!!) zurückgewiesen. Der einzige Vorteil von „Cytotec“ für das Klinikum - im Vergleich zu anderen Produkten - sind mithin dessen geringfügige Kosten und schnellere Kontraktionen, was letztlich nur den ärztlichen Behandlern „hilft“, für die Patientin jedoch nur noch schmerzhafter und risikobehafteter ist.