Krankenhausinfektionen kennt man nicht nur aus Entwicklungsländern. Auch in Deutschland birgt ein Krankenhausaufenthalt diverse Infektionsrisiken für den Patienten. Jährlich sind bis zu 600.000 Personen von solchen Infektionen betroffen. Viele dieser Krankheitsfälle sind durch das Einhalten der vorgeschriebenen Hygieneregeln eigentlich vermeidbar. Doch leider kommt es immer wieder vor, dass die behandelnden Ärzte oder das Klinikpersonal die Hygienestandards vernachlässigen. Das wirkt sich in aller erster Linie zu Lasten der Patienten aus. Teilweise haben Hygienemängel gravierende und bleibende Gesundheitsschäden zur Folge.
Die meisten Behandlungen, denen sich Patienten in einem Klinikum unterziehen schwächen das Immunsystem und die körpereigene Abwehr des Betroffenen zumindest kurzzeitig. Umso wichtiger ist es, das Infektionsrisiko durch die sach- und fachgerechte Durchführung der Hygienemaßnahmen zu minimieren. So sollen Infektionen und deren mögliche Folgeschäden vermieden werden.
Um eine Risikominimierung zu ermöglichen müssen die Hygieneregeln in sämtlichen Bereichen des Krankenhauses eingehalten werden. Betroffen sind demnach nicht nur die Patientenbetten, die Küche und die Intensivstation. Auch in der Notfaufnahme, in Raumklima,- Wasser- und Feuchtanlagen, sowie im Rahmen aller weiteren möglichen abteilungsübergreifenden Infektionswegen gilt es deshalb, die Hygiene ernst zu nehmen.
Sie vermuten, dass Sie oder ein Angehöriger Oper von ärztlichen Hygienefehlern geworden sind? Zögern Sie nicht, sich bei uns beraten zu lassen. Denn schnelles Handeln ist erforderlich. Im Medizinrecht gilt eine kurze Verjährungsfrist von gerade einmal 3 Jahren. Nur innerhalb dieses Zeitraumes ist es möglich, Schäden geltend zu machen.
Der Bereich der Krankenhaushygiene wird in den Bereich der sogenannten voll beherrschbaren Risiken eingeordnet. Das bedeutet, dass die Schädigung des Patienten in einem Bereich wurzelt, indem es für das Krankenhaus möglich ist, jedwede Gefahr aus auszuschließen bzw. zu beherrschen. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Hygieneregeln zu befolgen. Dafür muss es die entsprechende Organisation leisten. Seine Aufgabe ist es, jede Behandlungssituation so zu gestalten, dass die Einhaltung der Hygieneregeln gewährleistet ist. Die einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstäbe richten sich stets nach dem aktuell anerkannten Stand der Wissenschaft und den Möglichkeiten der Medizintechnologie.
Wegen ihrer Vermeidbarkeit werden Hygienefehler juristisch gesehen in der Regel als „grob fehlerhaft“ bewertet. Jedenfalls fallen diese meist in den Bereich der voll beherrschbaren Risiken. Die Konsequenz dieser Kategorisierung: Es greift eine Beweislastumkehr und Verschuldensvermutung zu Gunsten des Patienten. Kann das Krankenhaus nicht widerlegen, dass ein Hygieneverstoß vorliegt, so werden das Verschulden und die Primärcausa angenommen, ohne dass der Patient - wie sonst im Arzthaftungsrecht - einen aktiven Beweis für das Bestehen der Schadenscausa eines Behandlungsfehlers führen muss.