Auf dieser Website finden Patienten mit Medikamenten-/ Arzneimittelschaden rechtliche Unterstützung. Unsere Kanzlei verhilft geschädigten Patienten zu Ihrem Recht.
Die Pharmaindustrie wächst stetig. Es existieren viele Krankheiten, die bislang noch als unheilbar gelten. Hinzu kommen immer mehr neue Krankheiten, für die eine Behandlungsmöglichkeit gefunden werden muss. Stetig arbeiten die Wissenschaftler an neuen Impfstoffen und Heilmitteln. Der Markt boomt. Im Jahre 2019 erzielte alleine der deutsche Klinik- und Apothekenmarkt einen Arzneimittelumsatz von knapp 40 Milliarden Euro. Und das ist erstmal gut so. Denn grundsätzlich sind Medikamente für die meisten Menschen eine große Hilfe. Doch manche Patienten erleiden durch die Einname von Medikamenten enorme Gesundheitsschäden, die in der Packungsbeilage als Nebenwirkung nicht aufgeführt wurden, und vor denen der behandelnde Arzt nicht gewarnt hatte. Was ist dann zu tun? Gibt es rechtliche Möglichkeiten gegen das entsprechende Pharmaunternehmen vorzugehen? Welche Ansprüche kommen den Betroffenen zu?
In Deutschland stellt das Arzneimittelgesetz die rechtliche Grundlage der Arzneimittelhaftung dar.
Der Hersteller eines Medikaments haftet unter bestimmten Voraussetzungen für solche Gesundheitsschäden, Verletzungen oder den Tod, die ein Patient durch die Einnahme des Präparats erleidet.
Im Gegensatz zum US-Amerikanischen Modell ermöglicht die deutsche Gesetzgebung eine Haftung der Pharmaunternehmen nicht ohne Weiteres. Denn das deutsche Arzneimittelgesetz verlangt vom betroffenen Patienten den Nachweis über den Ursachenzusammenhang zwischen der Einnahme des Medikaments und dem aufgetretenen Gesundheitsschaden.
Damit der Betroffene Patient diesen Beweis erbringen legt § 84 des Arzneimittelgesetzes den Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht fest. So kann es im Prozess dazu kommen, dass das Pharmaunternehmen alle eigenen Akten - und damit jedes Wissen über mögliche Wirkungszusammenhänge - preisgeben muss. Diese Akteneinsicht ermöglicht es in manchen Fällen, den Beweis über die Ursache-Wirkungskausalität zu erbringen. Ein solches Auskunftsrecht kommt auch den Behörden zu.
Aussicht auf Erfolg hat eine Klage immer nur dann, wenn der Patient das Medikament, um das es geht, auch bestimmungsgemäß verwendet hat. Denn das Arzneimittelgesetz schließt die Haftung des Pharmaunternehmens für alle Fälle des bestimmungswidrigen Gebrauchs eines Präparats aus. Außerdem muss es sich bei den eingetretenen Schäden um gesundheitliche Beeinträchtigungen handeln, die nicht als mögliche Nebenwirkungen aus der entsprechenden fach- oder Gebrauchsinformation hervorgehen. Deshalb lohnt es sich stets, die Hinweise des Beipackzettels zu studieren.
Wenn Ihr Arzt Ihnen die Einnahme des Präparats falsch geschildert oder verschrieben hat, kann es sich im Einzelfall um einen Behandlungsfehler handeln. Dann bestehen möglicherweise Ansprüche gegen den behandelnden Arzt.
Wenn ein Patient (auch Ungeborene) ein neues Arzneimittel verabreicht bekommt, und durch das Medikament verletzt oder getötet wird, einen körperlichen Schaden davon zieht oder eine Gesundheitsverletzung erleidet, so muss der Hersteller des Medikamentes Schadensersatz leisten. Eine Ersatzpflicht besteht dann, wenn trotz bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Arzneimittels schädliche Wirkungen entstehen, welche zugleich nicht aus entsprechender Dokumentation oder Kennzeichnung in der Fachinformation oder Gebrauchsinformation vorweisen. Tritt ein solcher Schadensfall ein, so muss der Hersteller (nicht der Patient) in erster Line beweisen, dass das Medikament nicht der Verursacher der folgenden Schäden ist. Damit stehen dem Patienten hier gesetzliche Beweiserleichterungen zu.
Liegt ein Verdacht vor, dass die Einnahme des Medikamentes den Schaden verursacht hat, so kann sowohl der Geschädigte, als auch die Behörden, welche für die Zulassung und Überwachung von
pharmazeutischen Arzneimittel zuständig sind, vom Unternehmen Auskunft nach § 84a AMG verlangen. Das pharmazeutische Unternehmen hat dem Geschädigten eine schriftliche Auskunft über die
bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie zusätzlich bekannt gewordenen Verdachtsfälle auszuhändigen. Eine Auskunft muss für den Informanten laienverständlich formuliert
sein. Der Anspruch kann durch eine Auskunfts- / Informationsklage, Stufenklage oder Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Sie haben trotz der bestimmungsgemäßen Anwendung eines Medikaments Nebenwirkungen erlitten, die so nicht im Beipackzettel aufgeführt sind? Oder vermuten Sie, dass ein Angehöriger Opfer eines Arzneimittelfehlers geworden ist? Zögern Sie nicht, wir beraten Sie gerne. Als Patientenanwälte im Medizinrecht verfügen wir über das notwendige rechtliche und medizinische Know-How, um ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.