Nur, wenn der Patient über alle wichtigen Umstände aufgeklärt wurde, ist seine Einwilligung in den ärztlichen Eingriff als wirksam anzusehen. Denn nur eine vollumfängliche Aufklärung kann dem Patienten als Grundlage für eine fundierte Entscheidung dienen.
Der umfassenden Aufklärung kommt auch rechtlich eine besondere Bedeutung zu. Die Rechtsprechung geht nämlich davon aus, dass ein fachgerecht ausgeführter, den Regeln der Kunst entsprechender ärztlicher Heileingriff grundsätzlich den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. Nur die Einwilligung des Patienten ist es, die auf der Ebene der Rechtfertigung für die Straflosigkeit des behandelnden Arztes sorgt. Ist die Einwilligung also unwirksam oder fehlt sie gänzlich, liegt nicht nur ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten vor. Es besteht dann vielmehr neben der zivilrechtlichen Haftung des Arztes auch eine strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts.
Leider lässt die Aufklärung des Patienten vor einem ärztlichen Heileingriff oder einer Behandlung oft zu wünschen übrig. Patienten werden teilweise unzureichend, oder gar nicht aufgeklärt. Auch kommt es vor, dass die gewählte Art der Behandlung im Rahmen der Aufklärung sehr verharmlost oder heruntergespielt wird. Solche Aufklärungsfehler können fatale Konsequenzen haben - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Sie vermuten, dass Sie oder ein Angehöriger Opfer eines ärztlichen Aufklärungsfehlers wurde? Zögern Sie nicht! In Deutschland gilt eine kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren. Deshalb ist schnelles Handeln erforderlich.
Das Gesetz verpflichtet den Behandler, den Patienten umfassend über die gewählte Art der Behandlung aufzuklären. Gemäß § 630 e des bürgerlichen Gesetzbuches muss im Rahmen der Aufklärung auf die Art der konkreten Behandlung, auf deren Tragweite und Risiken, sowie auf vorhersehbare Nachoperationen oder Operationserweiterungen eingegangen werden.
Außerdem ist es zwingend erforderlich, den Patienten über alternative Behandlungsmöglichkeiten in Kenntnis zu setzen, sofern im konkreten Fall eine echte Alternative besteht, die gleichwertige Chancen verspricht, aber andere Risiken birgt.
Es lässt sich nicht allgemein sagen, wie der Umfang und die Intensität der Aufklärung im Einzelfall auszusehen haben. Das alles sind Parameter, die sich stets an der konkreten Sachlage orientieren müssen. Dabei muss auch die berufliche und private Lebensführung des Patienten Berücksichtigung finden.
Grundsätzlich gilt: Je weniger dringlich ein Eingriff ist, also je mehr Zeit dem Behandler für die Aufklärung bleibt, desto detaillierter muss der Patient informiert werden. Je erfolgsversprechender die Heilaussichten des Eingriffes sind, desto geringere Anforderungen können an den Umfang und die Genauigkeit der Aufklärung gestellt werden.
Eine Einwilligung des Patienten ist immer dann unwirksam, wenn das mit dem Eingriff verbundene Risiko verharmlost und heruntergespielt wurde. Insbesondere, wenn ein hohes Misserfolgsrisiko besteht, oder wenn nur eine relative Indikation besteht, muss im Rahmen der Aufklärung vertieft auf etwaige Verschlechterungsmöglichkeiten und mögliche Folgeeingriffe eingegangen werden. Selbst, wenn der geplante Eingriff im Hause des betroffenen Behandlers bislang immer geglückt ist, besteht die Pflicht auf die Risiken hinzuweisen. Denn maßgeblich sind stets generell bestehende Risiken.
Die Aufklärung des Patienten muss in aller Regel im Zuge eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Arzt und dem Patienten erfolgen. So kann gewährleistet werden, dass der Patient die erforderlichen Hinweise und Informationen verstanden hat. Eine Aufklärung die nur durch ein dem Patienten ausgeteiltes schriftliches Merkblatt erfolgt genügt den Zulässigkeitsanforderungen meistens nicht. Nur, wenn es sich um einen absoluten Routineeingriff handelt (wie beispielsweise eine Impfung) und dem Patienten zusätzlich die Möglichkeit gegeben wurde, Rückfragen an den Arzt zu stellen kann eine lediglich schriftlich erfolge Aufklärung ausnahmsweise zulässig sein.