Unsere Kanzlei kämpft aktiv gegen Geburtsschäden und vertritt die Rechte geschädigter Kinder und Eltern bei Behandlungsfehlern anlässlich einer Geburt. Nicht selten hört man von Babys bzw. Kindern, die schwer geschädigt und behindert auf die Welt kommen, weil Ärzte, Hebammen oder Klinikpersonal fahrlässig handelten. Sei es vor der Geburt, während der Entbindung oder erst bei der Nachsorge.
Die Geburt eines Kindes ist eigentlich ein emotionales und sehr freudiges Ereignis. Doch leider hört man immer wieder von Neugeborenen, die schwer geschädigt oder behindert auf die Welt kommen. Betroffen sind nicht nur Risikoschwangerschaften. Auch bei gänzlich komplikationslos verlaufenden Schwangerschaften können ärztliche Behandlungsfehler vor, nach oder während der Geburt fatale Konsequenzen haben.
Geburtsschäden entstehenden beispielsweise durch Fehler bei der Überwachung der Sauerstoffversorgung des Neugeborenen, bei der Anwendung der Saugglocke oder beim Ablösen des Mutterkuchens. Auch kommt es vor, dass trotz bestehendem Geburtsrisiko zu lange abgewartet, und die rechtzeitige Anordnung eines Kaiserschnitts verpasst wird.
Für die Eltern und das Neugeborene Kind verändert jeder dieser Fehler das ganze Leben schlagartig. Eben noch in der Erwartung ein gesundes Kind zu bekommen, sehen sie sich nun damit konfrontiert, ihr schwer geschädigtes Kind im schlimmsten Falle lebenslang zu pflegen.
Unser Gesundheitssystem und die Organisation der Kliniken ist für viele Geburtsschäden mitverantwortlich. In den meisten Kliniken liegt der Fokus darauf, Kosten einzusparen und Profit zu machen. Die Folge: Ärzte und Klinikpersonal müssen teilweise Unmenschliches leisten. Personalmangel und sehr lange, unregelmäßige Arbeitszeiten führen unweigerlich zu einer erhöhten Anzahl an Behandlungsfehlern. Rechtlich gesehen haftet die Klinik für die Fehler ihrer Angestellten.
Im Falle eines Geburtsschadens stehen dem Kind diverse Ansprüche zu. Neben einem einmaligen Schmerzensgeld hat das betroffene Kind in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der bislang entstandenen und der weiterhin anfallenden Heilbehandlungs- und Pflegekosten. Außerdem können die Kosten für den notwendigen Umbau des Wohnsitzes und für die Rechtsverfolgung ersatzfähig sein. Als gesetzliche Vertreter sind die Eltern berechtigt, all diese Positionen im Namen ihres Kindes geltend zu machen.
Je nach Ausmaß und Intensität der Gesundheitsschädigung sind Schmerzensgeld-Summen bis in den sechsstelligen Bereich möglich.
Vermuten Sie, dass ihr Kind oder Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Rahmen der Geburt wurde? Zögern Sie nicht! Aufgrund der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt es keine Zeit zu verlieren. Wir, die Michael Graf Patientenanwälte, stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Unserer Kanzlei liegt die Betreuung von Fällen aus dem Bereich der Geburtsschäden besonders am Herzen. Unsere langjährige Erfahrung und unser Know-How machen uns zu Spezialisten auf diesem Gebiet. Wir folgen einem geregelten Ablauf, der es uns ermöglicht ihren Fall vollumfänglich zu erfassen, und ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.
Als erstes werden wir alle Beweismittel sichern. Dazu fordern wir die vollständige Patientendokumentation bei den Ärzten und der Hebamme an. Nicht nur Arztberichte und schriftliche Befunde sind von Bedeutung. Auch Geburtsprotokolle, CTGs, Einträge in die Patientenkartei, Vermerke, Bildbefunde, Abrechnungsunterlagen und Behandlungsverträge können entscheidende Hinweise liefern.
Auf die Sicherung der Beweise folgt deren Auswertung und Begutachtung. Hierfür ziehen wir unter Umständen ein Gutachteninstitut oder einen Facharzt für Gynäkologie als Experten hinzu. Die erfolgreiche Begutachtung ermöglicht es uns dann, die Ihnen oder ihrem Kind zustehenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu ermitteln. Sodann konfrontieren wir den Anspruchsgegner mit den Forderungen.
Zunächst streben wir es immer an, schon in außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der Arzthaftpfichtversicherung eine angemessenen Entschädigung zu erreichen. Hierbei legen wir sehr großen Wert darauf, eine umfassende und verjährungssichere Anerkenntniserklärung für alle zukünftigen Schäden (Pflegekosten, Erwerbsschaden, Behandlungskosten etc.) zu erhalten.
Sollte die Arzthaftpflichtversicherung nicht bereit sein, Ihre Schäden angemessen zu entschädigen, reichen Wir für Sie gerne eine fundierte und erfolgsorientierte Klage beim zuständigen Gericht ein - deutschlandweit!