Der Gesetzgeber hat aktuell mit Wirkung vom 1. September 2009 die Patientenverfügung ausdrücklich in den §§ 1901 a und 1901 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt und hierfür die Schriftform vorgesehen.
Vor diesem Zeitpunkt schriftlich verfasste Patientenverfügungen behalten aber nicht unbedingt ihre Gültigkeit.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem am 06.07.2016 sich mit einer Entscheidung (Az. XII ZB 61/16) zu Patientenverfügungen ganz neu auseinander gesetzt.
Weiterhin ist folgende Entscheidung des BGH mit Beschluss vom 08.02.2017 - XII ZB 604/15 (LG Landshut) zu nennen:
BGH: Voraussetzung der Bindungswirkung einer Patientenverfügung (BGB § 1901a; § 1904 I 1 S.1; §1904 IV)
1. Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll.
2. Die schriftliche Äußerung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen.
3. Die erforderliche Konkretisierung kann sich im Einzelfall auch bei nicht hinreichend konkret benannten ärztlichen Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. Der Wille des Errichters der Patientenverfügung ist dann durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671).
Der Vollmachttext in Ihrer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht muss hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz Ihres Bevollmächtigten klar auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie eindeutig darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen.
Hierzu muss aus Ihrer Vollmacht auch ganz deutlich werden, dass Ihre jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes, eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
Nach dieser ganz neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt die schriftliche Äußerung „Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen“ in einer Patientenverfügung für sich genommen gerade nicht, um wirksam verhindern zu können, dass das Leben des Patienten künstlich verlängert wird.
Voraussetzung für die unmittelbare Bindungswirkung einer Patientenverfügung ist neben der Beschreibung der ärztlichen Maßnahmen auch die Darstellung der konkreten Behandlungssituation, in der die ärztliche Maßnahme angewandt werden soll. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie z.B. „keine lebenserhaltende Maßnahmen" zu wünschen.
Die erforderliche Konkretisierung kann sich auch durch Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben, wobei der tatsächliche Wille des Verfügenden durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden muss.
Dadurch sind wahrscheinlich viele Patientenverfügungen in Deutschland ungültig und bedürfen der Bearbeitung und Überprüfung.
Patientenverfügungen sind durch das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 nunmehr gesetzlich geregelt.
Viel zu wenige Menschen in Deutschland denken leider daran, eine gute Vorsorge für weniger gute Zeiten zu treffen – nämlich für den schlimmen Fall, dass sie infolge eines schweren Unfalls, einer schlimmen Erkrankung oder auch durch Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst und eigenständig wie gewohnt regeln können.
Dabei ist in anderen Bereichen eine Vorsorge selbstverständlich – so beispielsweise bei der finanziellen Absicherung durch eine Vermögensbildung oder durch Versicherungen vielfältiger Art.
Wir alle sollten uns heute die Frage stellen, wer im Ernstfall die wichtigen Entscheidungen für uns treffen soll, wenn wir selbst vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr hierzu in der Lage sind, und wie dann unsere eigenen Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können.
Denn falls hierfür keine Vorsorge getroffen wurde, wird das Betreuungsgericht im Bedarfsfall stets eine Betreuerin oder einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestellen. Das Gericht wird hierbei festlegen, ob die Betreuungsperson vorrangig aus dem Kreis der Angehörigen ausgewählt werden kann; sind geeignete Angehörige nicht vorhanden, kann die rechtliche Betreuung auch einer Ihnen fremden Person (!) übertragen werden.
Daher raten wir dringend zu einer wirksamen Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht!
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus umfassend festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten und wer im Ernstfall die Entscheidungen treffen soll (vielleicht Ihr Ehegatte, eines Ihrer Kinder, ein guter Freund etc.?).
Achtung: Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung immer schriftlich verfasst und korrekt durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden muss. Es ist auch sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen zu erneuern oder zu bestätigen.